Relevante Gesetzesbestimmungen

Auch in Englisch und Französisch zugänglich

 

Asylgesetz

(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/de (7.3.2022)

 
  • Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

  • 1 Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutz­bedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.

    2 Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.

  • 1 Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistun­gen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürfti­gen sollen einander soweit möglich ergänzen.

    2 Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.

  • 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

    2 Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

  • 1 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21–23 sinngemäss Anwendung.

    2 Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Arti­kel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vor­übergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.

    3 Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.

    4 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfah­ren unverzüglich fort.

  • Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling ver­langen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.

  • 1 Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:

    a.

    sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;

    b.

    die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

    1bis Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

    2 Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vor­übergehender Schutz gewährt.

    3 Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.

    4 Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.

  • Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung. Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.

  • Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person:

    a.

    einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;

    b.

    die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder

    c.

    mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG belegt ist.

  • 1 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

    2 Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht auf­gehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewil­ligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.

    3 Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kan­ton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.

  • 1 Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutz­bedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG.

    2 Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.

    3 Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.

    4 Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teil­nehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

  • 1 Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internatio­nalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.

    2 Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.

    3 Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.

    4 Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG sinngemäss.

    5 Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sinngemäss anwendbar.

  • Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.

  • 1 Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn:

    a.

    er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;

    b.

    die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat;

    c.

    sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­gehalten hat;

    d.

    die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthalts­recht hat, in den sie zurückkehren kann.

    2 Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.

    3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.

    4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapi­tels sind sinngemäss anwendbar.

  • Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:

    a.

    den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;

    b.

    auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;

    c.

    gestützt auf das AIG eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder

    d.

    mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG belegt ist.